Einige von euch werden Probleme mit der ablaufenden Schlüsselzahl 95 bekommen. Dafür hat das
Niedersächsisches Ministerium
für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und
Digitalisierung
folgende Regelung erlassen.
COVID-19
Ahndung von Verstößen nach § 9 Abs. 1 und 2 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
Für Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen, die im Güterkraftverkehr
- Waren des täglichen Bedarfs, insbesondere Lebens- und Futtermittel
- Güter zur medizinischen Versorgung sowie zur Eingrenzung, Bekämpfung und
Bewältigung der SARS-CoV-2- Pandemie (insbesondere auch Produkte zur Analyse der
Infektion, infektionsrelevante Schutzausrüstung, Desinfektionsmittel u.ä.) oder - Treibstoffe
befördern oder Beförderungen im Personenverkehr durchführen, bitte ich, Verstöße gegen die
Pflicht zum Nachweis der Grundqualifikation (Eintragung der Schlüsselzahl 95 in den
Führerschein) vorübergehend nicht als Ordnungswidrigkeit zu ahnden, da kein öffentliches
Interesse an der Verfolgung dieses Verstoßes besteht (§ 47 Abs. 1 OWiG).
Diese Regelung gilt zunächst bis zum 30.06.2020.
Eurer Team der Fahrschule Brunkhorst