Führerscheinausbildung

Bei uns erhaltet ihr umfangreiche Unterstützung auf dem Weg zum Führerschein.
Angefangen bei einer umfangreichen Beratung, über eine moderne Ausbildung, bis zur Organisation eurer Prüfung.

Beratung

Wir helfen euch bei der Organisation von Terminen für ärztliche Untersuchungen.
Bearbeiten mit euch die benötigten Unterlagen und bieten euch regelmäßig die Möglichkeit an, den „Erste Hilfe Kurs“ bei uns im Haus zu absolvieren.

Theorieunterricht

Unsere Standorte sind mit modernsten Unterrichtsmaterialien ausgestattet. Alle Räume verfügen über Klimaanlagen, sowie bequemes und zweckmäßiges Mobiliar.
Um das im Unterricht gelernte weiter zu vertiefen, erhaltet ihr von uns Lernmaterialien um euch auf die theoretische Prüfung vorzubereiten.

Der praktische Teil

Wenn ihr euch im Theorieunterricht einen ausreichenden Wissenstand erarbeitet habt, starten wir mit euch in die Fahrstunden. Hier erarbeiten wir mit euch einen Ausbildungsplan um euch eine möglichst effiziente Ausbildung zu bieten.

Handicap Ausbildung

Ihr habt körperliche Einschränkungen? Kein Problem wir bieten auch die Fahrausbildung und Fahrproben auf einem speziell umgebauten Fahrzeug an.
Das Fahrzeug hat folgende Ausstattung:
– Automatikgetriebe
– Fahrassistenzsysteme
– Multifunktionsdrehknopf
– Fußgas, links
– Handgas

Folgende Fahrerlaubnisse bieten wir an:

Motorrad

Klasse A – Schwere Krafträder

„Schwere“ Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW

Mindestalter:
24 Jahre
20 Jahre nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2
21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A

Beinhaltet Klasse:
A2, A1, AM

Klasse A1 – Leichtkrafträder

Krafträder der Klasse A (Leichtkrafträder) mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW, Verhältnis  Leistung zu Leermasse: maximal 0,1 kW / kg
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit mehr als 50 cm³ und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h mit einer Leistung bis 15 kW

Mindestalter:
16

Beinhaltet Klasse:
AM

Klasse A2 – Mittelschwere Krafträder

Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. Leistung: maximal 35 kW. Verhältnis Leistung zu Leermasse: maximal 0,2 kW/kg.

Mindestalter:
18

Beinhaltet Klasse:
A1, AM

Klasse AM – Kleinkrafträder

Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Mokick, Moped)
– bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit maximal 45 km/h
– Verbrennungsmotor: Hubraum maximal 50 cm³
– Elektromotor: Nenndauerleistung maximal 4 kW
Dreirädrige Kleinkrafträder
– bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit maximal 45 km/h
– Fremdzündungsmotor Hubraum maximal 50 cm³
– andere Verbrennungsmotoren Nutzleistung maximal 4 kW
– bei Elektromotor: Nenndauerleistung maximal 4 kW
Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
– bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit maximal 45 km/h
– Fremdzündungsmotor Hubraum maximal 50 cm³
– andere Verbrennungsmotoren Nutzleistung maximal 4 kW
– Elektromotor: Nenndauerleistung maximal 4 kW
– Leermasse (ohne die Masse der Batterien) maximal  350 kg

Mindestalter:     16

Alle Angaben ohne Gewähr

Stand 20.01.2016

PKW

Klasse B – Fahrzeugart Pkw und leichte Lkw

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind.
Anhänger dürfen mitgeführt werden, sofern:
– die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 750 kg nicht übersteigt oder
– die zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht mehr als 3500 kg beträgt.
Mindestalter:     18
beim Begleiteten Fahren 17
Beinhaltet Klasse:    AM, L

Schlüsselzahl B78 – Pkw oder leichter Lkw – Automatikeintrag

Kraftfahrzeuge der Klasse B mit Automatikgetriebe.

Schlüsselzahl B96 – Pkw oder leichter Lkw und Anhänger

Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse B (Pkw oder leichter Lkw) und Anhänger einer zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3500 kg und nicht mehr als 4250 kg

Mindestalter:     18
beim Begleiteten Fahren 17
Vorbesitz erforderlich:    Ja, Klasse B

Schlüsselzahl B196 – Erweiterung der Klasse B um Leichtkrafträder

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.

Schlüsselzahl B197 – Erleichterung der Klasse B Ausbildung auf Automatikfz.

Erlaubnis zum Fahren von Schaltfahrzeugen der Klasse B, bei Ausbildung auf einem Automatikfahrzeug. Nach absolvieren der zusätzlichen Schaltstunden und einer Testfahrt dürfen Fahrzeuge der Klasse B mit Schalt- oder Automatikgetriebe gefahren werden.

Klasse BE – Pkw oder leichter Lkw und Anhänger

Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse B (Pkw oder leichter Lkw) und Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg und einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von mehr als 3.500 kg. Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers ist auf 3.500 kg begrenzt.

Mindestalter:     18
beim Begleiteten Fahren 17
Vorbesitz erforderlich:    Ja, Klasse B

LKW

Klasse C1 – Mittlere Lkw

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 7.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind.
Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden.

Mindestalter:     18
Geltungsdauer:     bis zum 50. Lebensjahr, danach befristet auf 5 Jahre
Vorbesitz erforderlich:    Ja, Klasse B

Klasse C1E – Mittlere Lastzüge bis max. 12.000 kg zG

Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse C1 und Anhänger mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse.
Kombination aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse größer ist als 3.500 kg.
Die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf jeweils nicht mehr als 12.000 kg betragen!

Mindestalter:     18
Geltungsdauer:     bis zum 50. Lebensjahr, danach befristet auf 5 Jahre
Vorbesitz erforderlich:    Ja, Klasse C1
Beinhaltet Klasse:    BE; D1E bei Besitz von D1

Klasse C – Schwere Lkw

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind.
Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden.

Mindestalter:     21 Jahre
18 Jahre bei Grundqualifikation §4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG oder Berufsaubildung
Geltungsdauer:     befristet auf 5 Jahre
Vorbesitz erforderlich:    Ja, Klasse B

Klasse CE – Lastzüge

Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse C und Anhängern mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse.

Mindestalter:     21 Jahre
18 Jahre bei Grundqualifikation §4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG oder Berufsaubildung
Geltungsdauer:     befristet auf 5 Jahre
Vorbesitz erforderlich:    Ja, Klasse C
Beinhaltet Klasse:    C1E, BE, T;
D1E bei Besitz von Klasse D1;
DE bei Besitz von Klasse D

Bus

Klasse D1 – Kleine Busse

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – die zur Beförderung von mehr als 8 aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut und nicht länger als 8 Meter sind.
Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden.

Mindestalter:     21, bei Ausbildung zum Berufskraftfahrer 18 (nach vorheriger erfolgreicher medizinisch-psychologischer Untersuchung). Außerdem muss der Bewerber seit mindestens einem Jahr die Fahrerlaubnis Klasse B besitzen. Von der Fahrerlaubnis darf nur bei Fahrten in Deutschland Gebrauch gemacht werden, wenn diese im Rahmen der Berufsausbildung stattfinden.
Geltungsdauer:     befristet auf 5 Jahre
Vorbesitz erforderlich:    Ja, Klasse B

Klasse D1E – Kleine Busse mit Anhänger über 750 kg zG

Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse D1 und Anhängern mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse. Die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf nicht mehr als 12.000 kg betragen. Auf dem Anhänger dürfen keine Personen befördert werden.

Mindestalter:     21 Jahre – Ausnahmen siehe Klasse D1
Geltungsdauer:     befristet auf 5 Jahre
Vorbesitz erforderlich:    Ja, Klasse D1
Beinhaltet Klasse:    BE; C1E bei Besitz von C1

Klasse D – Große Busse

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind.
Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden.

Mindestalter:     24 Jahre
23 Jahre nach beschleunigter Grundqualifikation
21 Jahre nach erfolgter Grundqualifikation (umfangreiche Prüfung bei der IHK) oder nach beschleunigter Grundqualifikation (dann auf Linienverkehr bis 50 Kilometer Linienlänge beschränkt)
20  Jahre  während  oder  nach  Abschluss  der  Berufsausbildung  zum  Berufskraftfahrer oder Fachkraft im Fahrbetrieb
18  Jahre  während  oder  nach  Abschluss  der  Berufsausbildung  zum  Berufkraftfahrer oder Fachkraft im Fahrbetrieb, auf Linienverkehr bis 50 Kilometer Linienlänge beschränkt
Geltungsdauer:     befristet auf 5 Jahre
Vorbesitz erforderlich:    Ja, Klasse B
Beinhaltet Klasse:    D1

Klasse DE – Große Busse mit Anhänger über 750 kg zG

Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse D und Anhängern mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse.

Mindestalter:     24 Jahre – Ausnahmen siehe Klasse D
Geltungsdauer:     befristet auf 5 Jahre
Vorbesitz erforderlich:    Ja, Klasse D
Beinhaltet Klasse:    D1E, BE; C1E bei Besitz von C1

Landwirtschaft

Klasse L – Landwirtschaftliche Zugmaschinen bis 40 km/h

a)    Zugmaschinen mit einer bbH bis max. 40 km/h, sofern sie nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit Anhänger bis zu einer bbH von max. 25 km/h.
b)    Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge mit einer bbH bis max. 25 km/h, auch mit Anhänger.

Mindestalter:     16
Geltungsdauer:     ohne Befristung

Klasse T – Landwirtschaftliche Zugmaschinen über 40 km/h

Fahrzeugart Landwirtschaftliche Zugmaschinen über 40 km/h bis 60 km/h; landwirtschaftliche, selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen
a)    Zugmaschinen mit einer bbH von nicht mehr als 60 km/h,
b)    selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahren Futtermischwagen mit einer bbH von nicht mehr als 40 km/h, auch mit Anhänger.

Bedingung:  Beide Fahrzeugarten müssen nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sein und für solche Zwecke eingesetzt werden.
Altersstufung: Die Klasse T wird vor Vollendung des 18. Lebensjahres nur für Zugmaschinen mit einer bbH von nicht mehr als 40 km/h erteilt.

Mindestalter:     16 für bbH 40 km/h, 18 für bbH 60 km/h
Beinhaltet Klasse:    L, AM