Klasse L – Landwirtschaftliche Zugmaschinen

a)    Zugmaschinen mit einer bbH bis max. 40 km/h, sofern sie nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit Anhänger bis zu einer bbH von max. 25 km/h.
b)    Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge mit einer bbH bis max. 25 km/h, auch mit Anhänger.

Mindestalter:     16
Geltungsdauer:     ohne Befristung
Vorbesitz erforderlich:    NEIN
Beinhaltet Klasse:    keine
Sehvermögen:    Sehtest
Erste Hilfe:    Lebensrettende Sofortmaßnahmen

Stand 20.01.2016